Nutzung öffentlicher Förderprogramme bei Existenzgründungen:
Auzuüge aus Quelle: http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1309

Unter bestimmten Voraus­setzungen sind auch öffent­liche Förder­mittel (wie zinsgüns­tige Kre­dite, Bürg­schaften und Zu­schüsse) ein­plan­bar, dabei gilt es aber, wichtige Punkte zu beachten:

es gibt für die meisten Förderprogramme keinen Rechts­anspruch auf För­derung,
Anträge müssen vor der Grün­dung gestellt werden (Vorbeginnklausel), bis zur Auszahlung kann es bis zu einigen Monaten dauern
grundsätzlich wird nur die Erstgründung eines Unternehmens gefördert,
die beantragten Mittel sind zweckgebunden und
es gilt das Hausbankverfahren.


 

 

 

Urteil zum Thema : Kredit

Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99


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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle






Nr. 84/2004


Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Banken beim Absatz von Anteilen an Investmentfonds, die nur in

selbständige Optionsscheine investieren


Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche von Kapitalanlegern entschieden, die Anteile an einer luxemburgischen Wertpapier-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital erworben haben, die ausschließlich in selbständige Optionsscheine investiert.


Die Klägerin und ihr Ehemann, die beide nicht börsentermingeschäftsfähig sind, erwarben die Anteile im Jahr 2000 über die beklagte Bank als Kommissionärin. Nach einem erheblichen Wertverfall der Anteile verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes von der Bank die Erstattung der Erwerbskosten Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile. Sie macht eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und die Unverbindlichkeit der Verträge über den Erwerb der Anteile aufgrund ihrer Börsentermingeschäftsunfähigkeit geltend. Das Landgericht hat zwar ein Aufklärungsverschulden der Bank verneint, die Verträge über den Erwerb der Anteile aber als unverbindliche Börsentermingeschäfte angesehen und deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Erwerbskosten bejaht. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Verträge keine Börsentermingeschäfte seien.


Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.


Ein Aufklärungsverschulden kann der Bank nicht vorgeworfen werden, weil der Ehemann, der die Anteile für sich und die Klägerin erworben hat, nicht aufklärungsbedürftig war. Er kannte das hohe, mit dem Erwerb der Anteile verbundene Verlustrisiko und hatte ausdrücklich auf die Übersendung von schriftlichem Aufklärungsmaterial verzichtet.


Die Verträge über den Erwerb der Anteile sind auch keine unverbindlichen Börsentermingeschäfte. Unter diesen Begriff fallen standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Sie dienen der Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll, und begründen die Gefahr, bei einem Fehlschlag der Spekulation planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen.


Dies trifft auf den Erwerb der Fondsanteile nicht zu. Der Erwerb erfolgt durch einen Vertrag, der von beiden Seiten sofort zu erfüllen ist. Die Gefahr, später planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, besteht nicht. Daß der Fonds seinerseits nur in selbständige Optionsscheine, d.h. in Börsentermingeschäfte, investiert und deshalb möglicherweise einem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt ist, ändert an dem Charakter der Verträge über den Erwerb der Anteile nichts. Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2316) hat die Unverbindlichkeit von Verträgen infolge Börsentermingeschäftsunfähigkeit ohnehin abgeschafft.


Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 132/03

Karlsruhe, den 13. Juli 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe



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